der Richter entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob zureichende Gründe für die Erstreckung vorliegen. 2. Die Vorinstanz hätte daher das zweite Fristerstreckungsgesuch der Rekurrentin materiell behandeln müssen. Dies gilt auch dann, wenn sie ihr ein Fristerstreckungsgesuch vorher letztmals bewilligt hatte. Auch in einem solchen Fall kann es besondere Gründe geben, die den Richter zwingen, auf seine "letztmalige" Fristerstreckung zurückzukommen und die Frist nochmals zu erstrecken, insbesondere dann, wenn allenfalls ein Wiederherstellungsgrund vorliegt oder die Gegenpartei der Fristerstreckung zustimmt. Rekurskommission, 13. Mai 1994, BR 94 25