Aufgrund eines von der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts gefällten Entscheids ist es indessen mit Art. 4 BV unvereinbar, ein vor Ablauf der Frist versandtes, jedoch nach diesem Zeitpunkt beim Gericht eingetroffenes - und damit während der laufenden Frist nicht mehr beurteilbares - Fristerstreckungsgesuch als verspätet zu betrachten; der massgebende § 71 ZPO enthalte für eine gegenteilige Rechtsauffassung keine Rechtsgrundlage (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Dezember 1993). Nach wie vor besteht aber kein Anspruch auf eine Fristerstreckung; der Richter entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob zureichende Gründe für die Erstreckung vorliegen.