(RBOG 1991 Nr. 22, 1979 Nr. 14, 1973 Nr. 10). In der Folge entstand in der Praxis tendenziell die Auffassung, ein solches, am letzten Tag der Frist gestelltes Erstreckungsgesuch sei im Grund als verspätet zu betrachten und als Wiederherstellungsgesuch im Sinn von § 70 Abs. 2 ZPO zu behandeln; eine positive Beurteilung setzte mithin voraus, dass seitens des Gesuchstellers kein Verschulden vorlag (vgl. RBOG 1991 Nr. 22 S. 109). Freilich blieb diese Meinung ohne praktische Bedeutung. Aufgrund eines von der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts gefällten Entscheids ist es indessen mit Art.