schriftliche Eingaben müssen bis zu diesem Zeitpunkt der Post oder dem Adressaten übergeben sein. Gemäss bisheriger, publizierter Praxis besteht kein Anspruch auf Fristerstreckung, wenn das Fristerstreckungsgesuch so kurz vor Ablauf der Frist gestellt wird, dass es nicht mehr innerhalb derselben behandelt werden kann. Vorsichtshalber sind daher Fristerstreckungsgesuche nicht erst am letzten Tag der Frist zu stellen, und der Anwalt muss sich grundsätzlich telefonisch über die Behandlung des Gesuchs erkundigen (RBOG 1991 Nr. 22, 1979 Nr. 14, 1973 Nr. 10).