RBOG 1994 Nr. 17 Behandlung eines am letzten Tag der Frist gestellten Fristerstreckungsgesuchs; Präzisierung der Rechtsprechung 1. Nach § 71 ZPO muss aus zureichenden Gründen auf einseitiges Begehren einer Partei eine Tagfahrt verschoben oder eine vom Richter angesetzte Frist erstreckt werden. Eine Frist gilt nach § 68 ZPO nur dann als eingehalten, wenn die befristete Handlung bis 24.00 Uhr des letzten Tags vorgenommen wird; schriftliche Eingaben müssen bis zu diesem Zeitpunkt der Post oder dem Adressaten übergeben sein.