Zum einen ist der Fall bei diesem Gericht nicht mehr hängig, falls die Frist tatsächlich verpasst wurde, da alsdann die Rechtskraft des Entscheids eingetreten ist. Zum andern bildet die Wahrung dieser Frist letztlich Voraussetzung für die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid Berufung zu führen; faktisch geht es damit um die Wiederherstellung einer für das Berufungsverfahren wesentlichen Frist. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob diese Frist gewahrt ist bzw. ein entsprechendes Wiederherstellungsgesuch zu bewilligen ist, nur von der Berufungsinstanz entschieden werden. Im vorliegenden Fall ist demgemäss das Obergericht zuständig. Obergericht, 8. März 1994, ZB 94 48