b) Im Falle, wo ein erstinstanzliches Gericht in Anwendung von § 109 Abs. 1 ZPO lediglich das Urteilsdispositiv zustellt und die Fristwahrung bezüglich der 10tägigen Frist, innert welcher die Partei schriftlich eine Begründung verlangen kann, strittig ist, oder wenn bezüglich dieser Frist ein Wiederherstellungsgesuch eingereicht wird, liegt die Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Fragen indessen nicht beim erstinstanzlichen Gericht: Zum einen ist der Fall bei diesem Gericht nicht mehr hängig, falls die Frist tatsächlich verpasst wurde, da alsdann die Rechtskraft des Entscheids eingetreten ist.