mit andern Worten ist für den Entscheid über den Antrag auf Wiederherstellung das Gericht zuständig, das über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden haben würde, wenn die Frist nicht versäumt wäre (Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. A., S. 779). Mithin ist ein Wiederherstellungsgesuch in aller Regel von dem Gericht zu behandeln, bei welchem der Prozess hängig ist. b)