Zuständig zur Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen ist diejenige Instanz, welche die Säumnisfolgen angeordnet hat oder sie - zum Beispiel wegen unbenützten Ablaufs der Frist für die Einreichung einer Eingabe - anordnen müsste, und nicht der Richter, der die versäumte Frist angesetzt hat; mit andern Worten ist für den Entscheid über den Antrag auf Wiederherstellung das Gericht zuständig, das über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden haben würde, wenn die Frist nicht versäumt wäre (Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. A., S. 779).