Vor diesem Datum seien keine Zustellungsversuche erfolgt, insbesondere habe der Gesuchsteller von der PTT nie eine Abholungseinladung erhalten. 2. a) Zuständig zur Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen ist diejenige Instanz, welche die Säumnisfolgen angeordnet hat oder sie - zum Beispiel wegen unbenützten Ablaufs der Frist für die Einreichung einer Eingabe - anordnen müsste, und nicht der Richter, der die versäumte Frist angesetzt hat;