b) Mit Eingabe vom 12. Januar 1994 wandte sich der Gesuchsteller an die Bezirksgerichtskanzlei und verlangte die Begründung des Urteils vom 13. Dezember 1993; eventuell wurde die Wiederherstellung der Frist beantragt. Gleichzeitig teilte er seine Absicht mit, gegen das Urteil Berufung zu führen. Zur Begründung führte er aus, das Urteilsdispositiv sei ihm erst am 10. Januar 1994 durch einen Polizeibeamten übergeben worden. Vor diesem Datum seien keine Zustellungsversuche erfolgt, insbesondere habe der Gesuchsteller von der PTT nie eine Abholungseinladung erhalten.