In der Folge ging die vom Gesuchsteller nicht abgeholte Sendung wieder an die Gerichtskanzlei zurück, welche entsprechend den obergerichtlichen Weisungen auf dem Urteil den Vermerk anbrachte, dass die Frist zur Einholung einer schriftlichen Begründung des Urteils am 31. Dezember 1993 (Ende der postalischen Abholfrist) beginne und bis am 10. Januar 1994 dauere. Daraufhin beauftragte die Bezirksgerichtskanzlei am 4. Januar 1994 das Bezirksamt mit der Zustellung des Urteils an den Gesuchsteller, welcher Auftrag am 10. Januar 1994 durch die Kantonspolizei erledigt wurde. b)