RBOG 1994 Nr. 16 Zuständigkeit für die Wiederherstellung einer Frist § 70 aZPO (TG), § 109 aZPO (TG) 1. a) Die Bezirksgerichtskanzlei expedierte das Scheidungsurteil am 22. Dezember 1993 im Sinne von § 109 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung per Post. In der Folge ging die vom Gesuchsteller nicht abgeholte Sendung wieder an die Gerichtskanzlei zurück, welche entsprechend den obergerichtlichen Weisungen auf dem Urteil den Vermerk anbrachte, dass die Frist zur Einholung einer schriftlichen Begründung des Urteils am 31. Dezember 1993 (Ende der postalischen Abholfrist) beginne und bis am 10. Januar 1994 dauere.