Daraus ergibt sich, dass das Bezirksgericht trotz Ausbleibens einer Klageantwort seitens der Beklagten verpflichtet gewesen wäre, eine Hauptverhandlung anzusetzen und die säumige Partei hiezu (peremtorisch) vorzuladen. Indem sie dies unterliess, beschnitt sie deren prozessualen Rechte. Bei dieser Sachlage aber ist es unerheblich, dass die Beklagten ihre Säumnis beim Vermittlungsvorstand wie auch bei der Einreichung der Klageantwort nur summarisch begründen, da es sich vorliegend nicht um die Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss § 70 Abs. 2 ZPO handelt. Obergericht, 25. August 1994, ZB 94 82