Dies folgt nicht zuletzt aus dem Prinzip, dass das erstinstanzliche Verfahren dem Grundsatz nach ein mündliches ist, was sich für den Zivilprozess schon aus Art. 6 EMRK ergibt. Da die Klageantwort im Gegensatz zur Klage selbst reine Prozessvoraussetzung bildet, schliesst folglich ihr gänzliches Fehlen, genausowenig wie die Unterlassung wesentlicher Angaben, den Beklagten nicht von der Wahrung seiner Rechte aus (Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, § 169 N 1). Daraus ergibt sich, dass das Bezirksgericht trotz Ausbleibens einer Klageantwort seitens der Beklagten verpflichtet gewesen wäre, eine Hauptverhandlung anzusetzen und die säumige Partei hiezu (peremtorisch) vorzuladen.