Unmissverständlich gibt der Gesetzgeber damit zu erkennen, dass in der Prozessleitung gegenüber einer säumigen Partei wohl ein gewisser Zwang angewendet werden kann und auch soll, auf die Durchführung der Hauptverhandlung jedoch nicht verzichtet werden darf. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Prinzip, dass das erstinstanzliche Verfahren dem Grundsatz nach ein mündliches ist, was sich für den Zivilprozess schon aus Art. 6 EMRK ergibt.