Demnach ist auch in den Fällen, in denen die beklagtische Partei trotz gehöriger Aufforderung keine Klageantwort einreicht, eine Hauptverhandlung anzusetzen. Die ungehorsame Partei ist, falls eine Säumnisweisung vorliegt, allerdings bereits zur ersten Gerichtsverhandlung peremtorisch vorzuladen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Unmissverständlich gibt der Gesetzgeber damit zu erkennen, dass in der Prozessleitung gegenüber einer säumigen Partei wohl ein gewisser Zwang angewendet werden kann und auch soll, auf die Durchführung der Hauptverhandlung jedoch nicht verzichtet werden darf.