§ 65 Abs. 1 ZPO wiederum ermächtigt den Richter, die Streitsache materiell aufgrund der klägerischen Vorbringen zu entscheiden, wenn die Gegenpartei der an sie ergangenen peremtorischen Vorladung entweder nicht Folge leistet oder sich grundlos weigert, auf den Streit einzutreten. Aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes darf der Richter die Streitsache auf einseitigen Parteivortrag allerdings erst nach Ablauf einer Stunde entscheiden (§ 65 Abs. 1 ZPO). Demnach ist auch in den Fällen, in denen die beklagtische Partei trotz gehöriger Aufforderung keine Klageantwort einreicht, eine Hauptverhandlung anzusetzen.