Das Bezirksgericht führte keine Hauptverhandlung durch und schritt stattdessen unter Hinweis auf § 65 ZPO direkt zur Beratung und Urteilsfällung. 2. § 140 ZPO droht dem Beklagten, der seine Klageantwort nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, die Erledigung des Prozesses nach den Regeln über das Säumnisverfahren gemäss § 65 ZPO an. § 65 Abs. 1 ZPO wiederum ermächtigt den Richter, die Streitsache materiell aufgrund der klägerischen Vorbringen zu entscheiden, wenn die Gegenpartei der an sie ergangenen peremtorischen Vorladung entweder nicht Folge leistet oder sich grundlos weigert, auf den Streit einzutreten.