Nachdem die Beklagten sich nicht hatten vernehmen lassen, verzichtete die Klägerin auf eine Replik. Das Bezirksgericht führte keine Hauptverhandlung durch und schritt stattdessen unter Hinweis auf § 65 ZPO direkt zur Beratung und Urteilsfällung. 2. § 140 ZPO droht dem Beklagten, der seine Klageantwort nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, die Erledigung des Prozesses nach den Regeln über das Säumnisverfahren gemäss § 65 ZPO an.