RBOG 1994 Nr. 15 Säumnisverfahren; Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn der Beklagte keine Klageantwort einreicht §§ 64 f. aZPO (TG), § 140 aZPO (TG) 1. Die Klägerin reichte beim Bezirksgericht die Säumnisweisung und die Klagebegründung ein. Das Vizepräsidium räumte den Beklagten unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss § 140 ZPO eine Frist von 20 Tagen für die Klageantwort an. Nachdem die Beklagten sich nicht hatten vernehmen lassen, verzichtete die Klägerin auf eine Replik.