Bereits dies sprengt wohl die Grenze blosser Passivität. Wird zudem berücksichtigt, dass Y "gönd druff" gerufen hatte, kann von blosser Passivität ohnehin keine Rede mehr sein. Damit ist auch der Vorwurf des Landfriedensbruchs begründet. Obergericht, 10. Februar 1994, SB 93 26