Daher wird denn auch die Anwesenheit als solche bestraft, weil sie zumindest die Psyche der Masse nachteilig beeinflussen und damit gefährlich wirken kann (BGE 70 IV 221; Trechsel, Art. 260 StGB N 6). Dass sich Y als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdete, was nach BGE 108 IV 36 den Vorwurf des Landfriedensbruchs ausschlösse, widerlegt bereits seine Einvernahme: Er führte aus, er habe in der Menschenmenge seine Ansichten zum aktuellen Geschehen kundgegeben. Damit hatte sich Y ebenfalls in den Mahlstrom der Menge begeben. Bereits dies sprengt wohl die Grenze blosser Passivität.