260 Abs. 1 StGB mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Y vertritt die Auffassung, er sei für den Beobachter nicht als Bestandteil der Menge, sondern als Medienvertreter erschienen. Damit verkennt er bereits den Grundansatz des Tatbestands des Landfriedensbruchs: Massgebend ist, dass eine Zusammenrottung von Menschen ganz anderen Gesetzen unterworfen ist als der Einzelne; dies begründet gerade das dem Tatbestand zugrundeliegende Gefahrenpotential. Daher wird denn auch die Anwesenheit als solche bestraft, weil sie zumindest die Psyche der Masse nachteilig beeinflussen und damit gefährlich wirken kann (BGE 70 IV 221; Trechsel, Art. 260 StGB N 6).