Keinesfalls war erforderlich, dass Y das Gewaltdelikt rechtlich zutreffend subsumieren konnte; bei der öffentlichen Aufforderung zu Gewalttätigkeit muss es genügen, wenn eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" zeigt, dass die Grenze legaler Gewaltausübung überschritten ist. Der Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit ist damit begründet. 3. Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird nach Art. 260 Abs. 1 StGB mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.