259 StGB dar. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz zutreffend auf BGE 111 IV 152 f. hin, wonach sich der Appell zu einem konkreten Delikt auch aus dem Gesamtzusammenhang ergeben kann. An jenem Wochenende war die Stimmung derart angeheizt, dass ein Funke genügte, um das Pulverfass zur Explosion zu bringen. Mit dem Ruf "gönd druff" wurde daher die Menge unmissverständlich ermuntert, Gewalt gegen Sachen, d.h. die wegfahrenden Autos und die darin sitzenden Menschen, anzuwenden. Keinesfalls war erforderlich, dass Y das Gewaltdelikt rechtlich zutreffend subsumieren konnte;