Der Täter gefährdet den öffentlichen Frieden dadurch, dass er auf eine unbestimmte Vielzahl von Menschen in einer Weise einwirkt, die geeignet ist, den Vorsatz der Begehung schwerer Straftaten oder Gewalttätigkeiten zu wecken. Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich dieser Beeinflussung nötig, nicht aber hinsichtlich der Verbrechen (oder Vergehen) selbst, zu denen aufgefordert wird (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 259 N 1 f.). Bezüglich der rechtlichen Würdigung des "gönd druff" beschränkte sich Y auf den Hinweis, diese Wortwahl stelle keine Aufforderung im Sinn von Art. 259 StGB dar.