RBOG 1994 Nr. 14 Oeffentliche Aufforderung zu Gewalttätigkeit und Landfriedensbruch Art. 259 Abs. 2 StGB, Art. 260 Abs. 1 StGB 1. In einer Menschenansammlung, in der die Stimmung bereits stark angeheizt war, rief Y den Leuten "gönd druff" zu. 2. Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit an Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 259 Abs. 2 StGB). Der Täter gefährdet den öffentlichen Frieden dadurch, dass er auf eine unbestimmte Vielzahl von Menschen in einer Weise einwirkt, die geeignet ist, den Vorsatz der Begehung schwerer Straftaten oder Gewalttätigkeiten zu wecken.