123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bezeichnet werden, umso weniger, als die Wunde nur ca. zweifingerbreit unter dem rechten Auge lag. 2. Der Berufungskläger zieht in Zweifel, dass er die Brandwunde verursachte. Er vermerkte indessen anlässlich seiner Einvernahme selbst: "Zufällig hatte ich in der linken Hand eine brennende Zigarette, als ich X einen Hieb an den Kopf versetzte, wobei ich ihn im Gesicht traf. Offenbar kam er dabei mit der Zigarettenglut in Kontakt." 3. Ohne Erfolg bestreitet der Berufungskläger auch den subjektiven Tatbestand der Körperverletzung. Der Berufungskläger fährt in seiner Einvernahme fort: