In einem neuesten Entscheid hielt das Bundesgericht denn auch fest, ein Faustschlag, der unterhalb des Auges einen Bluterguss verursache, mithin einen Riss der Blutgefässe mit nachfolgendem subkutanem Bluterguss, stelle eine einfache Körperverletzung dar (Pra 83, 1994, Nr. 17). Da Brandwunden, gerade auch die von Zigaretten stammenden, in der Regel sehr schmerzhaft sind und in vielen Fällen - anders als bei Faustschlägen - eine noch Tage und Monate später sichtbare Hautverletzung verursachen, kann die Körperverletzung im vorliegenden Fall nicht mehr als leichter Fall gemäss Art. 123 Ziff.