Einerseits trifft die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu, die "Brandwunde" sei in die Nähe der Augen zu liegen gekommen. In Analogie zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zur besonders empfindlichen Haut eines jungen Opfers (vgl. Pra 82, 1993, Nr. 237) muss auch die Verletzung eines besonders empfindlichen Körperteils - z.B. des Gesichts - zur Bejahung einer einfachen Körperverletzung führen, dies insbesondere dann, wenn, wie hier, dem Geschädigten zwar eine kleine, aber "verkrustete Brandwunde" verbleibt, welche jedenfalls noch einen guten Tag nach der Tat sichtbar war.