Lediglich der Ermessensmissbrauch kann zur Aufhebung seines Urteils führen (BGE 107 IV 43). b) Zu Recht qualifizierte die Vorinstanz die zu beurteilende Tathandlung als Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Einerseits trifft die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu, die "Brandwunde" sei in die Nähe der Augen zu liegen gekommen.