Wenn sich der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit lediglich in Prellungen, Quetschungen oder Kratzwunden manifestiert, bestimmt sich die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung nach dem Mass des verursachten Schmerzes (Pra 83, 1994, Nr. 17 mit Hinweisen). Da die Begriffe der Tätlichkeit und der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität unbestimmte Rechtsbegriffe sind, steht dem Richter hinsichtlich der Beurteilung ein relativ weites Ermessen zu (BGE 119 IV 1 ff. = Pra 82, 1993, Nr. 237; BGE 116 IV 315). Lediglich der Ermessensmissbrauch kann zur Aufhebung seines Urteils führen (BGE 107 IV 43).