{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--13_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-13", "Checksum": "368423c4ab45c5b1011af00323969654"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einfache Körperverletzung mittels brennender Zigarette"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 02:51:56", "Checksum": "1214c6af822bf740b451121abd495f9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 13\nRegeste:\nEinfache Körperverletzung mittels brennender Zigarette\n\n\nEs ist dem Berufungskläger durchaus zuzugestehen, dass kein direkter Vorsatz der Verletzung seines Gegners bestand; indessen sind die Elemente des Eventualvorsatzes erfüllt: Er versucht zwar glaubhaft zu machen, er habe beim Ausholen zum Schlag mit der linken Hand nicht realisiert, dass er auch noch eine Zigarette darin halte, weil dies offenbar ständig der Fall sei. Nach seiner eigenen Aussage hatte er aber noch \"zufällig\" die Zigarette in der Hand gehabt. So oder so, die Hand des Berufungsklägers war jedenfalls durch die Tatsache, dass sie etwas hielt, \"blockiert\". Dass der Berufungskläger dies nicht realisierte, ist unglaubwürdig, zumal er ausdrücklich auf seine Behinderung bezüglich der anderen Hand, die eine Kamera hielt, hinwies. Die Tatsache, dass er mit dem Fremdkörper in der Schlaghand gegenüber dem Geschädigten ausholte, anstatt die Zigarette fallenzulassen, kann nicht anders ausgelegt werden, als dass es ihm völlig gleichgültig war, ob sein Gegenüber mit der Zigarettenglut verletzt werde oder nicht. Es liegt damit gerade nicht der Fall vor, in dem aufgrund einer schuldhaften Unvorsichtigkeit darauf vertraut wurde, dass ein Kontakt mit der Zigarettenglut nicht eintreten werde. Unter Berücksichtigung der neuesten Kriterien des Bundesgerichts zur Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit (Pra 82, 1993, Nr. 237), nämlich die dem Täter grundsätzlich bekannte Wahrscheinlichkeit, dass mit der Zigarettenhand ein Kontrahent verletzt werde, und die Tatsache, dass ein Faustschlag mit der \"Zigarettenspitze\" eine erhebliche Verletzung einer Vorsichtspflicht darstellt, ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger trotz Leugnens die Möglichkeit des Eintretens des Erfolgs in Kauf nahm.\n4. Zusammenfassend erfüllte der Berufungskläger daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung.\nObergericht, 10. Februar 1994, SB 93 26"}