Sie beanstandet auch im Eventualstandpunkt nicht, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 300.-- den Umständen bzw. den persönlichen Verhältnissen nicht angemessen sei. Ueberdies kann bei verhältnismässig geringen Bussen bis zur Höhe von Fr. 500.-- auf eine umfassende Abklärung der persönlichen Verhältnisse verzichtet werden, wenn das Strafmass selbst nicht gerügt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich den Akten genügend Hinweise auf die finanziellen Verhältnisse entnehmen lassen, so dass gewährleistet ist, dass die auszufällende Strafe auch in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse angemessen erscheint. Rekurskommission, 21. Februar 1994, SB 94 2