2. Auch wenn den Akten über die persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin nichts zu entnehmen ist, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorzunehmen. Der Grund hiefür liegt einmal darin, dass sich die Berufungsklägerin selbst zur Strafzumessung überhaupt nicht äussert. Sie beanstandet auch im Eventualstandpunkt nicht, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 300.-- den Umständen bzw. den persönlichen Verhältnissen nicht angemessen sei.