RBOG 1994 Nr. 12 Abklärung der persönlichen Verhältnisse bei geringen Bussen Art. 63 aStGB (Stand vom 21.12.1937)Art. 48 Ziff. 2 aStGB (Stand vom 21.12.1937) 1. Die Akten enthalten keine Abklärungen über die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin. Bekannt ist neben ihrem Alter und ihrem Zivilstand lediglich, dass sie Eigentümerin einer Liegenschaft mit mehreren Mietwohnungen ist. 2. Auch wenn den Akten über die persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin nichts zu entnehmen ist, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorzunehmen.