68 SchKG von der Vorschusspflicht des Gläubigers ausgeht. Abgesehen davon widerspricht aber auch in vielen dieser betreibungsrechtlichen Fragen eine Kautionierungspflicht dem Gebot raschen Handelns (vgl. RBOG 1992 Nr. 26 mit Hinweisen). Präsident des Obergerichts, 15. Juli 1994, ZP 94 18