Für die Nachlassbehörden gilt der Gebührentarif zum SchKG (Art. 59 GebVSchKG). Im Nachlassverfahren kann demnach nichts anderes gelten als für das Rechtsöffnungs- und Konkurseröffnungsverfahren, die Aufhebung des Rechtsstillstands, die Bewilligung des Rechtsvorschlags, die Aufhebung und Einstellung der Betreibung und verschiedene Anordnungen des Konkursrichters: In allen diesen Fragen regelt Art. 68 GebVSchKG die Frage der Parteientschädigung abschliessend. Für eine Kautionierungspflicht nach kantonalem Recht besteht somit kein Raum, zumal Art. 68 SchKG von der Vorschusspflicht des Gläubigers ausgeht.