Zumindest die Kautionsgründe von § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZPO können im Nachlassverfahren deshalb keine Anwendung finden. Gilt diese Bestimmung aber für den Schuldner, muss dies im Sinne der Rechtsgleichheit ebenso auch für den Gläubiger gelten, wenn dieser gegen die Bestätigung des Nachlassvertrags ein Rechtsmittel ergreift; eine gegenteilige Lösung würde einen Verstoss gegen Art. 4 BV bedeuten. Zum andern aber ist entscheidend, dass auch in diesem Bereich bundesrechtliche Vorschriften bestehen, die dem kantonalen Recht vorgehen. Für die Nachlassbehörden gilt der Gebührentarif zum SchKG (Art. 59 GebVSchKG).