Zum einen hielt das Obergericht schon in RBOG 1992 Nr. 25 fest, der Kautionsgrund der sonstigen Zahlungsunfähigkeit gemäss § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO könne im Nachlassverfahren keine Anwendung finden, denn es sei offensichtlich nicht mit dem Sinn und Zweck der Möglichkeit, um Stundung nachzusuchen, vereinbar, einen Schuldner exakt deshalb, weil er nicht mehr zahlungskräftig sei, zur Leistung einer Kaution zu verpflichten; die Vorschusspflicht könne demgemäss nur auf § 76 Abs. 1 ZPO abgestützt werden. Daran ist festzuhalten: Es wäre sinnwidrig, den Schuldner aus finanziellen Gründen im Nachlassverfahren für kautionspflichtig zu erklären. Zumindest die Kautionsgründe von § 77 Abs. 1 Ziff.