304 Abs. 2 SchKG; RBOG 1914 Nr. 23 und 1911 Nr. 19). Hingegen finden die Bestimmungen der ZPO über die Vorschusspflicht (§ 76 ZPO) im Nachlassverfahren ohne weiteres Anwendung (RBOG 1992 Nr. 25 und 1962 Nr. 13). c) Damit ist zu prüfen, ob im Nachlassverfahren die Bestimmungen der ZPO über die Kautionspflicht Anwendung finden können. Dies ist im wesentlichen aus zwei Gründen zu verneinen: Zum einen hielt das Obergericht schon in RBOG 1992 Nr. 25 fest, der Kautionsgrund der sonstigen Zahlungsunfähigkeit gemäss § 77 Abs. 1 Ziff.