faktisch bedeutet dies indessen im wesentlichen nur, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt wird (RBOG 1992 Nr. 8 S. 77), allerdings auch hier unter Vorbehalt von Sonderfällen (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. II, S. 634 f.). Andere Rechtsmittel als dasjenige des Rekurses sind nicht gegeben, denn es gibt von Bundesrechts wegen nur ein kantonales Rechtsmittel, nämlich den Weiterzug an die obere Nachlassbehörde (Fritzsche/Walder, S. 635; Roth-Herren, Die Voraussetzungen zur Gewährung der Nachlassstundung und zur Bestätigung des Nachlassvertrages, Diss. Basel 1988, S. 130;