Mithin ist hinsichtlich jeder Einzelfrage im Zusammenhang mit dem Verfahren vor den Nachlassbehörden zu prüfen, ob mit den Vorschriften des SchKG eine abschliessende bundesrechtliche Regelung gegeben ist, oder ob die Bestimmungen der ZPO angewendet werden können. Dementsprechend ist gegen Nachlassentscheide zwar das Rechtsmittel des Rekurses nach §§ 234 ff. ZPO gegeben (RBOG 1992 Nr. 8, 1976 Nr. 27, 1929 Nr. 21 und 1918 Nr. 13), zu dessen Beurteilung entgegen der ZPO aber das Obergericht zuständig ist (RBOG 1992 Nr. 8); faktisch bedeutet dies indessen im wesentlichen nur, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt wird