Das Bezirksgericht ist die untere, das Obergericht die obere Nachlassbehörde nach Art. 23 SchKG (§ 16 Abs. 1 der Gerichtsorganisation). b) Das Verfahren vor den Nachlassbehörden ist im Kanton Thurgau nicht ausdrücklich geregelt. Massgebend sind in erster Linie die Art. 293 ff. SchKG; nach ständiger Praxis finden subsidiär die Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung Anwendung (RBOG 1992 Nr. 8 S. 77 und 1957 Nr. 19). Mithin ist hinsichtlich jeder Einzelfrage im Zusammenhang mit dem Verfahren vor den Nachlassbehörden zu prüfen, ob mit den Vorschriften des SchKG eine abschliessende bundesrechtliche Regelung gegeben ist, oder ob die Bestimmungen der ZPO angewendet werden können.