In seiner Rekursantwort stellt der Schuldner das Begehren, die Gläubiger seien unter Androhung der Säumnisfolgen zu verpflichten, innert 10 Tagen je eine angemessene Kaution zu bezahlen. 2. a) Der Entscheid der Nachlassbehörde über Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung eines gerichtlichen Nachlassvertrags zählt zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, gleichgültig, ob der Kanton als Nachlassbehörde eine gerichtliche oder administrative Instanz einsetzt. Die Kantone sind im übrigen frei, ob sie für das Nachlassverfahren eine zweite Instanz vorsehen (Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; RBOG 1992 Nr. 8). Das Bezirksgericht ist die untere, das Obergericht die obere Nachlassbehörde nach Art.