242 SchKG Platz, sondern es bleibt der Konkursverwaltung überlassen, den Dritten zum ihr passend scheinenden Zeitpunkt auf dem Prozessweg auf Herausgabe des Gegenstands zu belangen (Fritzsche/Walder, Bd. II, § 48 N 7 S. 279). Für die Frage, wer den Gewahrsam hat, ist in einem Konkursverfahren der Zeitpunkt der Konkurseröffnung, nicht etwa jener der Entscheidung über eine Drittansprache massgebend (BGE 110 III 92 f.). Rekurskommission, 8. August 1994, BS 94 28