106-109 SchKG massgeblich ist (BGE 110 III 90). Die ausschliessliche tatsächliche Verfügungsgewalt der Masse ist nicht gegeben, wenn der Drittansprecher Gewahrsam - und zwar entweder ausschliesslichen Gewahrsam oder auch nur Mitgewahrsam (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 26 N 6; Amonn, § 24 N 34) - an den strittigen Gegenständen hat. In solchen Fällen greift nicht die Aussonderung nach Art. 242 SchKG Platz, sondern es bleibt der Konkursverwaltung überlassen, den Dritten zum ihr passend scheinenden Zeitpunkt auf dem Prozessweg auf Herausgabe des Gegenstands zu belangen (Fritzsche/Walder, Bd. II, § 48 N 7 S. 279).