So ist in Art. 45 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32) im Zusammenhang mit Art. 242 SchKG von der "Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche sich in der Verfügungsgewalt der Masse befinden", die Rede. Diese Verfügungsgewalt liegt nur vor, wenn sich die strittigen Sachen im ausschliesslichen Gewahrsam der Masse befinden (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. A., § 45 N 28; BGE 93 III 102); insoweit handelt es sich um dasselbe Kriterium, welches auch für die Verteilung der Prozessrollen in einem Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106-109 SchKG massgeblich ist (BGE 110 III 90).