242 SchKG. Danach verfügt die Konkursverwaltung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten als Eigentum angesprochen werden (Abs. 1), oder setzt dem Dritten, falls sie dessen Anspruch für unbegründet hält, eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage an, wobei dann der Anspruch als verwirkt gilt, wenn die Frist nicht eingehalten wird (Abs. 2). Der von der Konkursverwaltung zu treffende Entscheid über die Herausgabe eines Gegenstands oder die Fristansetzung gegenüber dem Drittansprecher und damit die Anwendbarkeit von Art. 242 SchKG setzt begriffsnotwendig die Zugriffsmöglichkeit der Konkursmasse auf diesen Gegenstand voraus. So ist in Art.